Eine Trennung ist für Eltern ein großer Einschnitt – emotional, organisatorisch und oft auch finanziell. Viele Alleinerziehende sorgen sich vor den bürokratischen Hürden rund um Kindesunterhalt, Anträge und Zuständigkeiten. Diese Unsicherheit ist besonders groß, wenn das Verhältnis zum anderen Elternteil belastet ist oder eine direkte Einigung kaum möglich erscheint.
Gleichzeitig ist die finanzielle Situation vieler Alleinerziehender angespannt. Nach einer Trennung übernehmen sie häufig den Großteil der Sorgearbeit – eine Verantwortung, die sich nur schwer mit dem Erwerb eines existenzsichernden Einkommens vereinbaren lässt. Kindesunterhalt ist deshalb ein zentraler Baustein der Existenzsicherung. Dennoch kommt der Unterhalt für die Kinder bei rund der Hälfte der alleinerziehenden Familien nicht oder nicht regelmäßig an. Ein Drittel der Kinder in Ein-Eltern-Familien ist daher auf Unterhaltsvorschuss angewiesen.
Auch in Göttingen zeigt sich, wie viele Familien betroffen sind: In der Stadt Göttingen leben 2.424 Alleinerziehende, im Landkreis Göttingen 4.167 (Stand 2024). Viele von ihnen beziehen Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss oder haben eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet. Das macht deutlich: Diese Herausforderungen betreffen viele – und Unterstützung ist kein Ausnahmefall, sondern Alltag.
Mit dieser Seite möchten wir dir Orientierung geben – egal, ob du dich gerade getrennt hast, eine Trennung bevorsteht oder du schon länger alleinerziehend bist. Wir zeigen dir verständlich, welche Rechte und Möglichkeiten es gibt und erklären verschiedene Begriffe.
Du bist nicht allein. Es gibt Hilfsangebote, rechtliche Ansprüche – und Wege, die dich und dein Kind entlasten können.
Unser Positionspapier zum Thema “Armut von Alleinerziehenden wirksam bekämpfen”.
Das Kindschaftsrecht ist ein Teil des Familienrechts und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, zum Beispiel Fragen zu elterlicher Sorge, Umgang, Unterhalt, Abstammung (Vaterschaft) und dem Schutz des Kindeswohls. Es besteht nicht aus einem einzelnen Paragraphen, sondern aus mehreren Regelungen, die gemeinsam das Kindschaftsrecht bilden.
Kindesunterhalt umfasst den finanziellen Beitrag des Elternteils, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt (Barunterhalt). Der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil durch Pflege, Betreuung und Haushalt (Betreuungsunterhalt).
Der Anspruch auf Kindesunterhalt entsteht ab der Trennung oder – wenn die Eltern nicht zusammenleben – ab der Geburt des Kindes. Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich meist nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie dient bundesweit als Orientierung und berücksichtigt vor allem das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie das Alter des Kindes.
Sich mit einer möglichen Trennung auseinanderzusetzen, kostet Kraft – und ist dennoch ein wichtiger Schritt, um sich selbst und das eigene Kind zu schützen. Gute Vorbereitung bedeutet nicht, bereits alles entscheiden zu müssen, sondern sich Handlungsspielräume zu sichern. Wer frühzeitig Informationen sammelt und Unterlagen ordnet, schafft sich mehr Sicherheit für die Zeit danach. Du musst diesen Weg nicht perfekt gehen – aber du darfst ihn gut vorbereitet gehen. Wir zählen dir wichtige Unterlagen auf, die später von Vorteil sein könnten.
Du kannst bereits vor oder während des Trennungsprozesses Beratung beim Jugendamt oder einer Fachberatungsstelle suchen. Zudem solltest du prüfen, ob eine Beistandschaft hilfreich ist. Was eine Beistandschaft ist, erklären wir dir weiter unten.
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierung. Hier werden folgende Faktoren berücksichtigt:
Abweichungen sind möglich, daher sollte immer eine individuelle Beratung stattfinden. Das Kindergeld wird hälftig auf den Unterhalt angerechnet.
Einen Unterhalt titulieren zu lassen bedeutet, den Anspruch auf Kindesunterhalt rechtlich verbindlich festzuhalten. In einem Unterhaltstitel ist geregelt, welcher Elternteil für welches Kind wie viel Unterhalt zahlen muss. Der Titel dient dazu, den Unterhalt abzusichern – auch für den Fall, dass Zahlungen später ausbleiben oder unregelmäßig erfolgen.
Mit einem Unterhaltstitel kann der Anspruch notfalls durchgesetzt werden, etwa über das Jugendamt oder das Familiengericht. Ohne Titel müsste der Unterhalt erst gerichtlich festgestellt werden, was Zeit und Kraft kostet. Ein Titel kann kostenlos beim Jugendamt, durch das Familiengericht oder über eine notarielle Beurkundung erstellt werden und gilt so lange, bis er angepasst oder aufgehoben wird.
Neben dem laufenden Kindesunterhalt kann es Situationen geben, in denen zusätzliche Kosten entstehen. Diese werden im Unterhaltsrecht als Mehrbedarf oder Sonderbedarf bezeichnet und kommen zusätzlich zum normalen Unterhalt hinzu.
Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende, vorhersehbare Kosten, die über den üblichen Lebensbedarf eines Kindes hinausgehen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Kita oder Hort, Nachhilfeunterricht oder krankheitsbedingte laufende Ausgaben. Diese Kosten werden in der Regel anteilig nach dem Einkommen beider Elternteile aufgeteilt.
Sonderbedarf bezeichnet unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Kosten, die plötzlich entstehen und nicht vorhersehbar waren, etwa eine größere medizinische Behandlung oder eine dringend notwendige Anschaffung. Auch diese Kosten können zusätzlich geltend gemacht werden und werden meist nach der finanziellen Leistungsfähigkeit beider Eltern verteilt.
Mehr- und Sonderbedarf sollen also sicherstellen, dass besondere oder zusätzliche Bedürfnisse des Kindes finanziell berücksichtigt werden – auch über den monatlichen Unterhalt hinaus.
Wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt zahlt oder zahlen kann, sollte Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle des jeweiligen Jugendamtes. Der Anspruch besteht unabhängig vom Familienstand und auch unabhängig vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Voraussetzung ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, eine Geburtsurkunde vorliegt und – bei ausländischer Staatsangehörigkeit – ein gültiger Aufenthaltstitel besteht. Unterhaltsvorschuss ist nicht möglich, wenn kein Vater bekannt ist und keine ausreichenden Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft nachgewiesen werden können. Wird der Antrag aus diesem Grund abgelehnt, greifen häufig andere staatliche Leistungen wie zum Beispiel Bürgergeld – allerdings nicht in allen Fällen.
Die Unterhaltsvorschussstelle ist berechtigt, den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung heranzuziehen und kann dafür unter anderem Informationen zu Einkommen, Konten, Vermögen oder Pfändungsmöglichkeiten einholen.
Auch bei geteilten Betreuungsmodellen ist Unterhaltsvorschuss möglich. Seit 2023 gilt hierfür eine vereinfachte Regelung: Maßgeblich ist eine Betreuungsaufteilung von mindestens 60 zu 40, wobei für die Berechnung ausschlaggebend ist, bei welchem Elternteil sich das Kind jeweils um 00:00 Uhr aufhält.
Die Beistandschaft ist ein freiwilliges und kostenloses Unterstützungsangebot des Jugendamtes für Alleinerziehende. Sie kann dabei helfen, wenn Fragen zur Vaterschaft oder zum Kindesunterhalt bestehen oder eine direkte Einigung mit dem anderen Elternteil schwierig ist. Ziel der Beistandschaft ist es, zur Sicherung der existenziellen Bedürfnisse des Kindes beizutragen.
Eine Beistandschaft kann für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Elternteil, der die elterliche Sorge allein ausübt – oder ausüben würde, wenn das Kind noch nicht geboren ist – sowie bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. überwiegend betreut wird. Die Beistandschaft kann jederzeit nach der Geburt bis zur Volljährigkeit des Kindes eingerichtet werden.
Vor der Antragstellung findet in der Regel ein Beratungsgespräch beim Jugendamt statt. Die Beistandschaft wird anschließend durch einen schriftlichen Antrag beantragt und kann jederzeit angepasst oder beendet werden. Das Sorgerecht bleibt davon unberührt.
Die Beratungshilfe ermöglicht rechtliche Beratung bei einem Anwalt oder einer Anwältin, wenn man sich diese sonst nicht leisten könnte. Der Antrag für eine Beratungshilfe wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Die Eigenbeteiligung beträgt 15 €.
Mit einer Beratungshilfe können:
Die jeweilige Angelegenheit sollte entweder mittels Beistandschaft über das Jugendamt oder über eine*n Anwalt/Anwältin geregelt werden, nicht beides parallel.
Wenn ein Gerichtsverfahren nötig wird (z. B. Unterhaltsfestsetzung), kann zusätzlich Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sie deckt Gerichtskosten und Anwaltskosten ab.
Voraussetzung ist ein geringes Einkommen und hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens. Prozesskostenhilfe wird beim zuständigen Gericht beantragt, bei dem das Verfahren geführt wird – zum Beispiel beim Familiengericht, wenn es um Unterhalt geht.
In der Praxis läuft der Antrag meist über die Anwältin oder den Anwalt, die den Antrag zusammen mit der Klage oder dem Antrag beim Gericht einreichen. Der Antrag kann aber auch direkt beim Gericht gestellt werden und muss Angaben zu Einkommen, Vermögen und Ausgaben enthalten (inkl. entsprechender Nachweise).
Trennungsunterhalt ist eine finanzielle Unterstützung für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung und dient der Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners.
Auch nicht verheiratete Eltern können nach einer Trennung Unterhalt erhalten – in diesem Fall handelt es sich um Betreuungsunterhalt. Dieser besteht, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann, in der Regel mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.
Voraussetzung ist jeweils, dass ein Elternteil bedürftig ist und der andere leistungsfähig. Der Unterhalt wird außergerichtlich geltend gemacht oder – bei Streit – über das Familiengericht. Bei geringem Einkommen sind Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe möglich.
• Eine Unterhaltsvereinbarung sollte immer schriftlich festgehalten werden, im Idealfall solltest du einen Titel erstellen lassen.
• Sämtliche Kontoauszüge sichern.
• Regelmäßig prüfen, ob Unterhalt angepasst werden muss.